Rahmenbedingungen

UN-Behindertenrechtskonvention

Hintergrund des Projektes „Online-Dabei“ ist die 2008 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), mit deren Unterzeichnung sich Deutschland explizit verpflichtet, Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Behinderung zu stärken und wirksame Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie Barrierefreiheit und Chancengleichheit zu sichern. Im Artikel 27 wird dies insbesondere auf den Bereich des Erwerbslebens bezogen und die Entwicklung eines offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarktes gefordert.

Barrierefreiheit

In den letzten Jahren hat das Thema „barrierefreies Internet“ immer mehr an Bedeutung gewonnen, vor allem durch den höheren Nutzungsgrad von Informations- und Kommunikationstechnik in der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt, 2015) und der Forderung nach chancengleicher Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des Internets für Alle (UN-BRK, Artikel 9). Ursprünglich stammt der Begriff „Barrierefreiheit“ aus der Architektur, und bezog sich zunächst auf die Gestaltung der baulichen Beschaffenheit von Gebäuden. Inzwischen wird der Begriff u.a. auch im Kontext von Informations- und Kommunikationstechnik verwendet und meint die uneingeschränkte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit moderner Medien für alle Menschen ohne dabei auf Unterstützung angewiesen zu sein (BGG, § 4).

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0

Die gesetzliche Verankerung für die Gestaltung eines barrierefreien Internets erfolgte in Deutschland erstmalig im Jahr 2002 durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 1.0 und ist das Ergebnis einer langjährigen Vorbereitung vieler Selbsthilfeverbände von Menschen mit Behinderung (Warnke, 2004). Die BITV 1.0 wurde im Jahr 2011 durch die BITV 2.0 erweitert. Rechtlich ist die BITV gekoppelt an das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, § 11) und hat ausschließlich Gültigkeit für u.a. Internetauftritte von Behörden der Bundesverwaltungen. Für die Umsetzung von Barrierefreiheit in der privaten Wirtschaft steht das Instrument der Zielvereinbarung (BGG, § 5) zur Verfügung.

Bei der Entwicklung der Anforderungen für ein barrierefreies Internet wurde auf den internationalen Standard des World Wide Web Consortiums (W3C), den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), zurückgegriffen. Diese sind als Anforderungskatalog, allerdings mit veränderter Priorisierung, in die BITV eingegangen. Zur Erreichung barrierefreier Internetangebote sind in der BITV 2.0 Anlage 1 insgesamt vier Prinzipien definiert, die durch konkrete Anforderungen ausdifferenziert werden:

  • Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit: Internetangebote müssen so gestaltet sein, dass eine sensorische Aufnahme von Informationen ermöglich wird.
  • Prinzip 2: Bedienbarkeit: Internetangebote müssen so gestaltet sein, dass sie einfach zu navigieren sind und Informationen gut gefunden werden.
  • Prinzip 3: Verständlichkeit: Die Inhalte auf den Internetseiten müssen sprachlich verständlich sein.
  • Prinzip 4: Robustheit: Die Mensch-Maschine-Interaktion funktioniert aus technischer Sicht reibungslos.

Im Unterschied zum WCAG 2.0 berücksichtigt die BITV 2.0 im besonderen Maße die Bedarfe von Menschen, die Leichte Sprache benötigen. Seit März 2014 sind Behörden der Bundesverwaltung dazu angehalten Internetseiten in Leichter Sprache bereitzuhalten. In § 3, Absatz 2 wird konkret aufgeführt, welche Inhalte in Leichter Sprache auf der Startseite dargestellt werden müssen: „1. Informationen zum Inhalt, 2. Hinweise zur Navigation sowie 3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.“